3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, im Bereich ihrer Parzelle Nr. aaa sei der Abschluss der Gewässerparzellen Nrn. fff und bbb nicht gesetzeskonform. Dieser verlaufe nicht vollständig entlang der Hochwasserschutzverbauung, sondern schliesse den dahinterliegenden öffentlichen Platz mit ein. Die betreffende Verbauung sei der jeweiligen Gewässerparzelle zuzuordnen. Der öffentliche Platz, dessen Zugang über Parzelle Nr. aaa erfolge, habe demgegenüber einen funktionalen Zusammenhang mit dieser Parzelle und gehöre daher zum Grundstück der Beschwerdeführerin.