O., § 116 N 9). Mit der Eigentümerstellung an Uferverbauungen verbundene Rechtswirkungen können sich grundsätzlich nicht auf die Erhebungen der amtlichen Vermessung auswirken. In den Konzessionen für das Wasserkraftwerk B. vom 23. November 1967 (Beschwerdebeilage 16) und für das Wasserkraftwerk E. vom 1. September 1995 (Beschwerdebeilage 17) vorgesehene Unterhaltspflichten bleiben von der neuen amtlichen Vermessung unberührt.