2.6. Die vermessungstechnischen Vorgaben gelten unabhängig davon, dass die öffentlichen Gewässer gemäss § 116 Abs. 1 BauG grundsätzlich im Eigentum des Kantons sind. Sofern das Gewässer parzelliert ist, bestimmt die Grenze der Gewässerparzellen das Eigentum (ERICA HÄUPTLI- SCHWALLER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 116 N 6). Es kann im Einzelfall sinnvoll sein, dass die Gewässerparzelle die Uferbepflanzung und Uferwege mitumfasst. Eine Verpflichtung, die Uferbepflanzung und die Flächen für Uferwege zu erwerben und mit der Gewässerparzelle zu vereinigen, besteht hingegen aufgrund von § 116 Abs. 3 BauG nicht (vgl. HÄUPTLI-SCHWALLER, a.a.O., § 116 N 9).