Im Bereich der unkorrigierten Wasserverläufe besteht die Schwierigkeit, dass die Natur zwar durch fliessende Übergänge geprägt ist, aber jede Fläche in der amtlichen Vermessung abzugrenzen ist (HUSER, a.a.O., - 10 - Rz. 409). Gemäss § 31 KGeoIV ist bei nicht vermarkten und nicht durch Uferschutzbauten eingefassten öffentlichen Gewässern auf die Uferlinie des mittleren Sommerwasserstands bzw. die Vegetationsgrenze abzustellen. § 31 KGeoIV sieht demgegenüber nicht vor, Uferverbauungen und Uferböschungen der Gewässerparzelle zuzuschlagen.