2.5. Die technischen Vorgaben der amtlichen Vermessung stellen zur Begrenzung von stehenden und fliessenden Gewässern auf deren Bodenbedeckung ab. In Bezug auf Ufermauern, Uferbefestigungen und Uferverbauungen gehen sie davon aus, dass diese flächenmässig von untergeordneter Bedeutung sind und ihrer jeweiligen Bodenbedeckungsart – sprich regelmässig derjenigen Fläche, auf der sie sich befinden – zugeordnet werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b und c, Art. 17 Abs. 2 sowie Art. 20 TVAV). Dies gilt auch bezüglich Ufermauern, die vom Gewässer "weggeneigt" sind. Folglich ist es grundsätzlich korrekt, solche Uferverbauungen auf den betreffenden Ufer- bzw. Wegparzellen zu erfassen.