Für die entsprechende Nachführung bzw. Grenzfeststellung nach Art. 13 VAV sei keine Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer erforderlich. Die Vermessung sei korrekt erfolgt und die Parzellengrenzen seien – der Dynamik von Gewässern folgend – rechtskonform festgehalten. Eigentums- bzw. grundbuchrelevante Vermarkungen und Änderungen bedürften demgegenüber einer Mutation.