Der mit der neuen Vermessung erfasste Grenzverlauf zwischen den Parzellen entspreche der Uferlinie des mittleren Sommerwasserstands (§ 31 KGeoIV), auch entlang der verbauten Uferstrecken. Bei letzteren würden Ufermauern teilweise einen Anzug (im Sinne von nicht senkrecht) aufweisen; dann bestehe zwischen der Wasserlinie und der Mauerkrone ein gewisser Abstand. Der beauftragte Unternehmer habe mit den Aufnahmen zur Parzellarvermessung die aktuelle Uferlinie der Reuss nachgeführt (Wasseroberfläche, Gerinne) und jene korrekt als Grenze des öffentlichen Gewässers definiert. Für die entsprechende Nachführung bzw. Grenzfeststellung nach Art.