2.2. Das DVI, Abteilung Register und Personenstand, führt aus, die bestehende Grundbuchvermessung der Stadt Q. sei im Jahr 1998 vorerst mittels einer einfachen Katastererneuerung saniert worden. Da die Qualität damit nicht verbessert worden sei, hätten die betreffenden Daten bisher grösstenteils nur als provisorisch und nicht rechtsverbindlich gegolten. Sie hätten aufgrund von Art. 51 Abs. 1 VAV erneuert werden müssen. In den Grundbuchplänen der Erstvermessung aus dem Jahre 1896 sei die Reuss als eigenständiges, unvermarktes Grundstück ausgeschieden.