Soweit die betreffenden Anlagen nicht bereits im Eigentum des Kantons stünden, sei ein Heimfallsrecht vorgesehen. Insofern dienten die betreffenden Ufermauern und Dämme der Nutzung des Gewässers bzw. der Herstellung von Elektrizität. Entsprechende Bauten und Anlagen stünden nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin, was aus der Abgrenzung der betroffenen Parzellen hervorgehen müsse.