Dafür sei nicht die Beschwerdeführerin verantwortlich, was bei der Grenzziehung zu beachten sei. Der Grenzverlauf habe so zu erfolgen, dass der gesamte Damm konsequent der Gewässerparzelle zugewiesen werde. Im Eventualstandpunkt macht die Beschwerdeführerin geltend, bei den Ufermauern und Dämmen auf der gemeindeeigenen Uferparzelle handle es sich um Bauten und Anlagen zur Gewässernutzung. Das Projekt für das Kraftwerk B. und die Sanierung der Reussebene seien entsprechend der Konzession vom 23. November 1967 aufeinander abgestimmt worden. Im Rahmen der Sanierung seien durch den Kanton oder die Konzessionärin Hochwasserdämme angelegt worden.