Neuvermessung seien ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin Verschiebungen der Parzellengrenze erfolgt, wobei Ufermauern und Dämme jeweils nicht den betreffenden Gewässerparzellen zuordnet würden. Bei Parzelle Nr. ccc bestehe auf der gesamten Länge der gemeinsamen Grenze eine bestockte, aufgeschüttete Uferböschung, d.h. ein Damm, der gemäss bisherigem Grenzverlauf überwiegend zur Gewässerparzelle Nr. ggg gehört habe. Die betreffende Unterhaltspflicht obliege dem Kanton als Gewässereigentümer. Dafür sei nicht die Beschwerdeführerin verantwortlich, was bei der Grenzziehung zu beachten sei.