Das für den Unterhalt, die Uferbepflanzung und die Anlage von Uferwegen erforderliche Land sei nach Möglichkeit der Gewässerparzelle zuzueignen (§ 116 Abs. 3 BauG). Wasserbauten für neue und geänderte Wasserläufe sowie die Neugestaltung von Ufern gehörten zu den Bestandteilen der Gewässer, was auch für Hochwasserschutzmassnahmen wie Verbauungen und Eindämmungen gelte. Nicht zu den öffentlichen Gewässern gehörten dagegen gemäss § 116 Abs. 2 BauG bewilligte Bauten und Anlagen zur Gewässernutzung, wo das sachenrechtliche Akzessionsprinzip durchbrochen werde. Im Rahmen der -7-