Einige Ufermauern hätten Zug gegen das Land, seien also leicht vom Gewässer weggeneigt. Weiter seien Spundwände vorhanden, die funktional zu den Ufermauern gehörten, da sie diese stützten und deren Unterspülung verhinderten. Die betreffenden Mauerwerke seien der jeweiligen Gewässerparzelle zuzurechnen. Gemäss § 116 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) erstrecke sich das Eigentum an einem Gewässer grundsätzlich auf dessen sämtlichen Bestandteile. Das für den Unterhalt, die Uferbepflanzung und die Anlage von Uferwegen erforderliche Land sei nach Möglichkeit der Gewässerparzelle zuzueignen (§ 116 Abs. 3 BauG).