Der Gewässerraum sei ohne Einfluss auf das Eigentum. Die Uferlinie des mittleren Sommerwasserstands (§ 31 KGeoIV) gelte lediglich als Grenze eines öffentlichen Gewässers, wenn keine Gewässerparzelle ausgeschieden bzw. das Gewässer nicht vermarkt sei und keine Vegetationsgrenze (Schilf, Ufervegetation, Auen) bestehe. Die Reuss sei im betreffenden Bereich bereits vermarkt und es bestünden verbindliche Grenzpunkte und Grenzlinien. Die dortigen Uferabschnitte seien mit Ufermauern oder künstlichen Uferböschungen korrigiert bzw. verbaut. Einige Ufermauern hätten Zug gegen das Land, seien also leicht vom Gewässer weggeneigt.