Eine Verfahrensvereinigung wäre bei dieser Ausgangslage grundsätzlich möglich. Angesichts der unterschiedlichen Eigentümerschaften an den jeweiligen Parzellen mit anderen Körperschaften ist jedoch darauf zu verzichten. Eine getrennte Beurteilung erlaubt, besser auf spezifische Begebenheiten der betreffenden Ufer- bzw. Wegparzellen einzugehen. Das Risiko sich widersprechender Urteile besteht im vorliegenden Zusammenhang nicht, wenn die separat geführten Verfahren koordiniert werden. Somit wird der Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren WBE.2022.62, WBE.2022.63 und WBE.2022.64 abgewiesen.