2. Es sei dieses Verfahren mit Zustimmung der Beschwerdegegnerin zur aussergerichtlichen Bereinigung der streitgegenständlichen Grenzverläufe zusammen mit den beiden Parallelverfahren WBE.2022.62 und WBE.2022.63 einstweilen zu sistieren. 4. Das DVI, Abteilung Register und Personenstand, nahm in der Duplik vom 15. August 2022 Stellung und hielt am Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde fest. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 10. November 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: