3. Die Kosten für die zufolge Gutheissung der Anträge gemäss Ziff. 2 vorzunehmenden Korrekturen am Vermessungswerk seien dem Staat Aargau aufzuerlegen. -4- 4. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem stellen wir im Namen der Beschwerdeführerin die folgenden Verfahrensanträge: 5. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, überall, wo die neuen Grenzen bereits vermerkt sind (namentlich im agis), den rechtmässigen Zustand herzustellen und die betroffenen Stellen darüber zu orientieren.