b) den bisherigen Grenzverlauf zwischen der Parzelle Nr. ccc und der Gewässerparzelle Nr. ggg derart anzupassen, dass die Uferböschung und der Damm konsequent und vollständig der Gewässerparzelle Nr. ggg zugeordnet werden; eventuell sei die Grenze unter Ausgleichung der Flächen parallel zum Reussverlauf zu ziehen; subeventuell sei der bisherige Grenzverlauf zwischen der Parzelle Nr. ccc und der Gewässerparzelle Nr. ggg beizubehalten.