1. Der Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren WBE.2022.62, WBE.2022.63 und WBE.2022.64 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 163.00, gesamthaft Fr. 1'363.00, sind von den Beschwerdeführerinnen zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerinnen (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Abteilung Register und Personenstand Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten