III. 1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat die beschwerdeführende Gemeinde die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie unterliegt (vgl. AGVE 2006, S. 285; § 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen somit die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu bezahlen.