3. 3.1. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das Vermessungsrecht keine Grundlage bietet, um Mauerwerke entlang der "B." durchgehend den angrenzenden Parzellen der Beschwerdeführerin 2 zuzuordnen. Grenzbereinigungen können im dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 3.2. Da ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten sind, ist kein Augenschein durchzuführen. Sachverhaltsfeststellungen vor Ort sind nicht angezeigt. Der betreffende Beweisantrag ist abzuweisen. Weitere Beweise sind in antizipierter Beweiswürdigung nicht zu erheben. Die betreffenden Beweisanträge sind ebenfalls abzuweisen.