Grenzänderungen verschieben die Grenzen eines Grundstücks und erfolgen immer im Kontakt zwischen Nachbareigentümern (HUSER, a.a.O., Rz. 738 ff.). Der Mutationsplan und die Mutationstabelle geben darüber Auskunft (vgl. Art. 66 Abs. 1 TVAV). Der Mutationsplan (Art. 66 Abs. 2 TVAV) dient diesbezüglich als Bilddokument und die Mutationstabelle (Art. 66 Abs. 3 TVAV) als Messurkunde, welche jeweils dem öffentlichen Glauben unterliegen (vgl. MÜHLEMATTER, a.a.O., S. 40). Die Bereinigung des Grenzverlaufs erfolgt nicht im vorliegenden Verfahren, steht den Beschwerdeführerinnen aber nach wie vor offen. -9-