Die technischen Vorgaben der amtlichen Vermessung stellen zur Begrenzung von Strassen und Wegen auf deren Bodenbedeckung ab. In Bezug auf Mauern gehen sie davon aus, dass diese flächenmässig von untergeordneter Bedeutung sind und ihrer jeweiligen Bodenbedeckungsart – sprich regelmässig derjenigen Fläche, auf der sie sich befinden – zugeordnet werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b und c, Art. 15 lit. a sowie Art. 20 TVAV). Sachenrechtliche Überlegungen können zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Einwilligung der Beschwerdeführerinnen benötigte der Geometer für die Erhebungen der amtlichen Vermessung nicht.