Es ist nicht erkennbar und wird in keiner Art und Weise dargetan, inwiefern diese beiden Schritte nicht korrekt abgewickelt worden wären. Das Vermessungsrecht bietet keine Grundlage, um die Mauerwerke entlang der "B." durchgehend den angrenzenden Parzellen zuzuordnen, zumal Mauern gemäss den technischen Vorgaben nicht eigenständig erfasst, sondern derjenigen Fläche, auf der sie sich befinden, zugeordnet werden (vgl. vorne Erw. 2.4). Die technischen Vorgaben der amtlichen Vermessung stellen zur Begrenzung von Strassen und Wegen auf deren Bodenbedeckung ab.