Die amtliche Vermessung sei korrekt erfolgt und weise die Parzellengrenzen weiterhin rechtskonform aus. Die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, wonach die Mauern unterhalb und oberhalb der "B." bisher eindeutig einer Parzelle zugewiesen worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Eine Änderung der Grenzverläufe, wie von den Beschwerdeführerinnen gefordert, könne nicht im Rahmen der amtlichen Vermessung erfolgen. Solche Grenzänderungen hätten gestützt auf Art. 25 VAV mit einer ordentlichen Grenzmutation mit einem öffentlich beurkundeten Vertrag unter Einbezug aller Betroffenen zu erfolgen. Die Grenzmutation wäre sodann im Grundbuch einzutragen. -7-