2.2. Das DVI, Abteilung Register und Personenstand, führt aus, der erfasste Grenzverlauf zwischen den angesprochenen Parzellen entspreche der bisherigen Grundbuchvermessung und werde beibehalten. Der Verlauf der Grenze zwischen den Parzellen Nrn. bbb und ccc sei aber nicht deckungsgleich mit den baulichen Gegebenheiten (Mauern, Treppen etc.). Die Beschwerdeführerinnen seien darauf hingewiesen worden, dass sie als Grundeigentümerinnen im dafür vorgesehenen Verfahren eine Bereinigung hätten veranlassen können. Die amtliche Vermessung sei korrekt erfolgt und weise die Parzellengrenzen weiterhin rechtskonform aus.