Die Beschwerdeführerinnen verlangten übereinstimmend, dass die Mauern entlang der "B." den angrenzenden Parzellen der Beschwerdeführerin 2 zugeordnet würden. Die Wegparzelle solle grundsätzlich nur noch den effektiven Gehbereich für die Fussgänger beinhalten. Die Beschwerdeführerinnen hätten für den neuen Grenzverlauf keine Zustimmung erteilt. Die betreffende Grenzziehung sei ohne Mutation nicht zulässig.