Danach hätten die Mauern auf dem betreffenden Teilabschnitt immer entweder zur Parzelle Nr. bbb oder ccc gehört und seien die Eigentumsverhältnisse aufgrund des sachenrechtlichen Akzessionsprinzips jeweils klar gewesen. Gleiches habe bis anhin für die Grenzziehung und die Mauern im Bereich der Parzellen Nrn. aaa und ccc gegolten. Entsprechend der bisherigen Vermessung hätten keine Grenzen bestanden, die in der Längsrichtung innerhalb der Mauern verlaufen seien. Die Beschwerdeführerinnen verlangten übereinstimmend, dass die Mauern entlang der "B." den angrenzenden Parzellen der Beschwerdeführerin 2 zugeordnet würden.