1.2. Die Unterlagen aus den anderen Beschwerdeverfahren liegen vor (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerinnen wehren sich gegen die Abgrenzung der Wegparzelle "B." (Nr. ccc) gegenüber den Parzellen Nrn. aaa und bbb. Für den neu vorgesehenen Grenzverlauf fehle es an einer sachlichen Begründung. Es treffe nicht zu, dass der erfasste Grenzverlauf mit demjenigen der bisherigen Vermessung übereinstimme. Danach hätten die Mauern auf dem betreffenden Teilabschnitt immer entweder zur Parzelle Nr. bbb oder ccc gehört und seien die Eigentumsverhältnisse aufgrund des sachenrechtlichen Akzessionsprinzips jeweils klar gewesen.