II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit den Verfahren WBE.2022.62 (Beschwerdeführerin Einwohnergemeinde Q.) und WBE.2022.64 (Beschwerdeführerin Ortsbürgergemeinde Q.). Diese richten sich gegen denselben Entscheid der Abteilung Register und Personenstand vom 18. Januar 2022, betreffen aber andere Parzellen, die im Eigentum der Einwohner- bzw. Ortsbürgergemeinde stehen.