SAR 740.111]). Dessen Einspracheentscheide können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 22 Abs. 2 KGeoIG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. -5- 2. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Die Beschwerdeführerinnen verlangen Korrekturen an der amtlichen Vermessung bei gemeindeeigenen Parzellen bzw. entlang dem Grenzverlauf der "B.". Durch die beanstandete Vermarkung bzw. Vermessung der betreffenden Grundstücksgrenzen sind sie beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert.