6. Es sei dieses Beschwerdeverfahren mit den zwei anderen Beschwerdeverfahren, welche erstens seitens der Einwohnergemeinde Q. und zweitens seitens der Ortsbürgergemeinde Q. eingeleitet werden, zu vereinigen. 2. Das DVI, Abteilung Register und Personenstand, beantragte in der Beschwerdeantwort vom 24. März 2022: -4- Die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerinnen abzuweisen. 3. In der Replik vom 21. Juni 2022 stellten die Beschwerdeführerinnen folgende Anträge: