1. Die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 18. Januar 2022 sei aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, sämtliche Mauern, welche den Weg "B." unterhalb und oberhalb in Längsrichtung begleiten, einheitlich den Parzellen Nrn. aaa und bbb zuzuordnen, so dass die Wegparzelle Nr. ccc nur noch die effektiven Gehbereiche für die Fussgänger beinhaltet (vorbehalten bleibt jener Mauerteil im Bereich der Parzelle Nr. ddd der Garage beim Gebäude Nr. eee). Eventuell sei der bisherige Grenzverlauf beizubehalten.