Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.63 / ME / wm (DVIARPVA.21.8) Art. 119 Urteil vom 10. November 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Dambeck Verwaltungsrichter Leibundgut Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ führerin 1 Beschwerde- Ortsbürgergemeinde Q._____ führerin 2 beide handelnd durch den Stadtrat dieser vertreten durch Dr. iur. Peter Heer und Dr. iur. Thomas Röthlisberger, Rechtsanwälte, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Abt. Register und Personenstand, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend amtliche Vermessung Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 18. Januar 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Die Ortsbürgergemeinde Q. ist Eigentümerin der Parzelle Nr. aaa, auf der sich das Rathaus befindet, sowie der Parzelle Nr. bbb (X-gasse). Zwischen den beiden Liegenschaften und angrenzend an die Grundstücke liegt ein Weg mit Treppenaufstieg ("B.", Parzelle Nr. ccc), der im Eigentum der Einwohnergemeinde Q. ist. 2. Die Grundbuchvermessung der Gemeinde Q. stammt aus den 1880er- und 1890er-Jahren. Die ursprünglichen Grundbuchpläne tragen das Erstellungsdatum 1896. Die Anerkennung durch den Bund erfolgte im Jahr 1912 (Los 1). Ab dem Jahr 1998 wurde die bestehende Grundbuch- vermessung vorerst mittels einer einfachen Katastersanierung erneuert (Los 2). 3. Im Oktober 2014 wurde das Ingenieurbüro A. mit der amtlichen Vermessung Q., Los 3, beauftragt. Zunächst wurden im Rahmen einer Vermarkungsrevision die Grenzzeichen begangen, überprüft und instand gestellt. Diese Arbeiten wurden im Sommer 2018 abgeschlossen. In einem zweiten Schritt wurden die Elemente der amtlichen Vermessung (Grenzzeichen, Gebäude, Situationspunkte etc.) neu erfasst. Die betreffenden Arbeiten erfolgten etappenweise zwischen 2014 und 2021. B. 1. Die amtliche Vermessung Q., Los 3, lag vom 23. August bis 21. September 2021 öffentlich auf. Während der öffentlichen Auflage erhob der Stadtrat Q. mit Eingabe vom 21. September 2021 im Namen der Einwohner- und Ortsbürgergemeinde Einsprache und stellte folgende Anträge: 1. Im Bereich der Gewässerparzellen der Reuss haben sämtliche Ufer- mauern und Böschungen, welche im "alten" Vermessungswerk im Ei- gentum der Staates Aargau waren, auch weiterhin in Staatseigentum zu verbleiben. Der bauliche und betriebliche Unterhalt sowie die Er- neuerung der Uferbereiche war bislang Sache des Kantons Aargau (resp. der Abteilung Landschaft und Gewässer). 2. Im Bereich von Weg- und Strassenparzellen ist der Grenzverlauf auf die bestehenden Mauer- und Fahrbahnabschlüsse vorzusehen. De- tails dazu sind in drei Zusatzanträgen zu finden. 3. Die Verfahrens- und Vermessungskosten sind dem Staat Aargau auf- zuerlegen. -3- 2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Abteilung Register und Personenstand, entschied am 18. Januar 2022: 1. Die Einsprache vom 21. September 2021 wird vollumfänglich abge- wiesen. 2. Dieser Entscheid ergeht unentgeltlich. C. 1. Gegen den Entscheid des DVI, Abteilung Register und Personenstand, er- hoben die nunmehr anwaltlich vertretene Einwohner- und Ortsbürgerge- meinde Q. am 17. Februar 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 18. Januar 2022 sei aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, sämtliche Mauern, wel- che den Weg "B." unterhalb und oberhalb in Längsrichtung begleiten, einheitlich den Parzellen Nrn. aaa und bbb zuzuordnen, so dass die Wegparzelle Nr. ccc nur noch die effektiven Gehbereiche für die Fussgänger beinhaltet (vorbehalten bleibt jener Mauerteil im Bereich der Parzelle Nr. ddd der Garage beim Gebäude Nr. eee). Eventuell sei der bisherige Grenzverlauf beizubehalten. 3. Die Kosten für die zufolge Gutheissung der Anträge gemäss Ziff. 2 vorzunehmende Korrekturen am Vermessungswerk seien dem Staat Aargau aufzuerlegen. 4. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem stellen wir im Namen der Beschwerdeführerinnen die folgenden Verfahrensanträge: 5. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, überall, wo die neuen Grenzen bereits vermerkt sind (namentlich im agis), den rechtmässi- gen Zustand herzustellen und die betroffenen Stellen darüber zu orientieren. 6. Es sei dieses Beschwerdeverfahren mit den zwei anderen Beschwer- deverfahren, welche erstens seitens der Einwohnergemeinde Q. und zweitens seitens der Ortsbürgergemeinde Q. eingeleitet werden, zu vereinigen. 2. Das DVI, Abteilung Register und Personenstand, beantragte in der Be- schwerdeantwort vom 24. März 2022: -4- Die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin- nen abzuweisen. 3. In der Replik vom 21. Juni 2022 stellten die Beschwerdeführerinnen fol- gende Anträge: 1. An den Anträgen einschliesslich Verfahrensanträgen gemäss Verwal- tungsgerichtsbeschwerde vom 17. Februar 2022 wird festgehalten. Zusätzlich stellen wir im Namen der Beschwerdeführerinnen folgenden Verfahrensantrag: 2. Es sei dieses Verfahren mit Zustimmung der Beschwerdegegnerin zur aussergerichtlichen Bereinigung der streitgegenständlichen Grenz- verläufe zusammen mit den beiden Parallelverfahren WBE.2022.62 und WBE.2022.64 einstweilen zu sistieren. 4. Das DVI, Abteilung Register und Personenstand, nahm in der Duplik vom 15. August 2022 Stellung und hielt am Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde fest. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 10. November 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Geoinformation im Kanton Aargau vom 24. Mai 2011 (Kantonales Geoin- formationsgesetz, KGeoIG; SAR 740.100) sind Einsprachen gegen amtli- che Vermessungen an das zuständige Departement Volkswirtschaft und Inneres zu richten (vgl. auch § 40 lit. a der Verordnung über die Geoinfor- mation im Kanton Aargau vom 16. November 2011 [Kantonale Geoinfor- mationsverordnung, KGeoIV; SAR 740.111]). Dessen Einspracheentschei- de können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 22 Abs. 2 KGeoIG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. -5- 2. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Die Beschwerdeführerinnen verlangen Korrekturen an der amtlichen Vermes- sung bei gemeindeeigenen Parzellen bzw. entlang dem Grenzverlauf der "B.". Durch die beanstandete Vermarkung bzw. Vermessung der betreffenden Grundstücksgrenzen sind sie beschwert und somit zur Be- schwerde legitimiert. 3. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtsverletzungen gerügt wer- den (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ebenfalls zulässig (vgl. § 55 Abs. 3 lit. f VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 3 lit. e der Verord- nung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 [VAV; SR 211.432.2]). II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit den Verfahren WBE.2022.62 (Beschwerdefüh- rerin Einwohnergemeinde Q.) und WBE.2022.64 (Beschwerdeführerin Ortsbürgergemeinde Q.). Diese richten sich gegen denselben Entscheid der Abteilung Register und Personenstand vom 18. Januar 2022, betreffen aber andere Parzellen, die im Eigentum der Einwohner- bzw. Ortsbürgergemeinde stehen. Eine Verfahrensvereinigung wäre bei dieser Ausgangslage grundsätzlich möglich. Angesichts der unterschiedlichen Eigentümerschaften an den je- weiligen Parzellen mit anderen Körperschaften ist jedoch darauf zu verzich- ten. Eine getrennte Beurteilung erlaubt, besser auf spezifische Begeben- heiten der betreffenden Ufer- bzw. Wegparzellen einzugehen. Das Risiko sich widersprechender Urteile besteht im vorliegenden Zusammenhang nicht, wenn die separat geführten Verfahren koordiniert werden. Somit wird der Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren WBE.2022.62, WBE.2022.63 und WBE.2022.64 abgewiesen. -6- 1.2. Die Unterlagen aus den anderen Beschwerdeverfahren liegen vor (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerinnen wehren sich gegen die Abgrenzung der Weg- parzelle "B." (Nr. ccc) gegenüber den Parzellen Nrn. aaa und bbb. Für den neu vorgesehenen Grenzverlauf fehle es an einer sachlichen Begründung. Es treffe nicht zu, dass der erfasste Grenzverlauf mit demjenigen der bisherigen Vermessung übereinstimme. Danach hätten die Mauern auf dem betreffenden Teilabschnitt immer entweder zur Parzelle Nr. bbb oder ccc gehört und seien die Eigentumsverhältnisse aufgrund des sachenrechtlichen Akzessionsprinzips jeweils klar gewesen. Gleiches habe bis anhin für die Grenzziehung und die Mauern im Bereich der Parzellen Nrn. aaa und ccc gegolten. Entsprechend der bisherigen Vermessung hät- ten keine Grenzen bestanden, die in der Längsrichtung innerhalb der Mau- ern verlaufen seien. Die Beschwerdeführerinnen verlangten übereinstim- mend, dass die Mauern entlang der "B." den angrenzenden Parzellen der Beschwerdeführerin 2 zugeordnet würden. Die Wegparzelle solle grundsätzlich nur noch den effektiven Gehbereich für die Fussgänger beinhalten. Die Beschwerdeführerinnen hätten für den neuen Grenzverlauf keine Zustimmung erteilt. Die betreffende Grenzziehung sei ohne Mutation nicht zulässig. 2.2. Das DVI, Abteilung Register und Personenstand, führt aus, der erfasste Grenzverlauf zwischen den angesprochenen Parzellen entspreche der bis- herigen Grundbuchvermessung und werde beibehalten. Der Verlauf der Grenze zwischen den Parzellen Nrn. bbb und ccc sei aber nicht deckungs- gleich mit den baulichen Gegebenheiten (Mauern, Treppen etc.). Die Be- schwerdeführerinnen seien darauf hingewiesen worden, dass sie als Grundeigentümerinnen im dafür vorgesehenen Verfahren eine Bereinigung hätten veranlassen können. Die amtliche Vermessung sei korrekt erfolgt und weise die Parzellengrenzen weiterhin rechtskonform aus. Die Behaup- tung der Beschwerdeführerinnen, wonach die Mauern unterhalb und ober- halb der "B." bisher eindeutig einer Parzelle zugewiesen worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Eine Änderung der Grenzverläufe, wie von den Beschwerdeführerinnen gefordert, könne nicht im Rahmen der amtlichen Vermessung erfolgen. Solche Grenzänderungen hätten gestützt auf Art. 25 VAV mit einer ordentlichen Grenzmutation mit einem öffentlich be- urkundeten Vertrag unter Einbezug aller Betroffenen zu erfolgen. Die Grenzmutation wäre sodann im Grundbuch einzutragen. -7- 2.3. Die amtliche Vermessung umfasst das Erheben, Strukturieren, Verwalten und die Abgabe bodenbezogener Daten, die der Sicherung des Grundei- gentums dienen und gleichzeitig Grundlagen für die Erstellung von Landin- formations- und geografischen Informationssystemen darstellen (MEINRAD HUSER, Schweizerisches Vermessungsrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2014, Rz. 22). Sie beinhaltet insbesondere das Vermarken und Ver- messen der Grundstücksgrenzen (Art. 29 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Geoinformation vom 5. Oktober 2007 [Geoinformationsgesetz, GeoIG; SR 510.62]). Die Grundzüge der amtlichen Vermessung, für deren Durchführung die Kantone zuständig sind, werden in der VAV geregelt (Art. 29 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 2 lit. a GeoIG). 2.4. Die Daten gemäss Datenmodell bilden einen der Bestandteile der amtli- chen Vermessung (Art. 5 lit. b VAV). Das Datenmodell beschreibt den In- halt gemäss Objektkatalog und die Datenstruktur in einer normierten Da- tenbeschreibungssprache (Art. 6 Abs. 1 VAV). Der Objektkatalog ordnet die erhobenen Messungen Informationsebenen zu, die technisch voreinan- der unabhängig sind; ihre Verbindung erfolgt aufgrund der geografischen Lage der Objekte, die durch das Landeskoordinatensystem festgelegt ist (HUSER, a.a.O., Rz. 399; Art. 7 der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994 [TVAV; SR 211.432.21]). Der Objektkatalog umfasst unter anderem die Informationsebenen "Bodenbe- deckung" und "Einzelobjekte" (Art. 6 Abs. 2 lit. b und c VAV). Eine Informa- tionsebene beinhaltet eines oder mehrere Themen, wobei ein Thema aus einem oder mehreren Objekten besteht; befestigte Flächen wie Strassen, Wege und Trottoirs sind Bestandteil der Informationsebene "Bodenbede- ckung" (Art. 7 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 TVAV), Mauern der Informationsebene "Einzelobjekte" (Art. 7 Abs. 1 lit. c TVAV). Die Geobasisdaten der Informationsebene "Bodenbedeckung", wozu Strassen und Wege gehören, beschreiben die tatsächliche Lage von Ob- jekten im Raum, deren Ausdehnung und die Erscheinungsform (HUSER, a.a.O., Rz. 408). Als "befestigt" gelten künstlich hergerichtete Flächen, ins- besondere asphaltierte, betonierte, bekieste, gemergelte oder mit Steinen oder Platten belegte Flächen; Strassen und Wege sind Flächen mit Er- schliessungsfunktionen für den Fussgänger- und/oder den Fahrzeugver- kehr (vgl. Art. 15 lit. a TVAV). Die Geobasisdaten der Informationsebene "Einzelobjekte", wozu etwa Mauern gehören, erfassen Objekte mit wichtigen Merkmalen der Bodenbe- deckung, deren Eigenschaft oder Ausdehnung keine oder nur unwesentli- che flächenmässige Bedeutung haben (HUSER, a.a.O., Rz. 412; Art. 20 TVAV). -8- 2.5. Die vorliegend umstrittene Grundbuchvermessung erfolgte in zwei Etap- pen. In einem ersten Schritt wurden alle Grenzzeichen begangen, überprüft und wenn nötig instand gestellt (sog. Vermarkungsrevision). In einem zwei- ten Schritt wurden alle Grenzzeichen, Gebäude, Situationspunkte etc. neu eingemessen, am System verarbeitet und verifiziert (sog. Neuvermessung; vgl. zum Ganzen Vorakten S. 37). Es ist nicht erkennbar und wird in keiner Art und Weise dargetan, inwiefern diese beiden Schritte nicht korrekt ab- gewickelt worden wären. Das Vermessungsrecht bietet keine Grundlage, um die Mauerwerke entlang der "B." durchgehend den angrenzenden Parzellen zuzuordnen, zumal Mauern gemäss den technischen Vorgaben nicht eigenständig erfasst, sondern derjenigen Fläche, auf der sie sich befinden, zugeordnet werden (vgl. vorne Erw. 2.4). Die technischen Vorgaben der amtlichen Vermessung stellen zur Begrenzung von Strassen und Wegen auf deren Bodenbedeckung ab. In Bezug auf Mauern gehen sie davon aus, dass diese flächenmässig von untergeordneter Bedeutung sind und ihrer jeweiligen Bodenbedeckungsart – sprich regelmässig derje- nigen Fläche, auf der sie sich befinden – zugeordnet werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b und c, Art. 15 lit. a sowie Art. 20 TVAV). Sachenrechtliche Überlegungen können zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Einwilli- gung der Beschwerdeführerinnen benötigte der Geometer für die Erhebun- gen der amtlichen Vermessung nicht. 2.6. Die Beschwerdeführerinnen haben sich bis anhin nicht um eine Bereini- gung des Grenzverlaufs ihrer Parzellen Nrn. aaa, bbb und ccc bemüht. Sie wurden mit Schreiben des DVI, Abteilung Register und Personenstand, vom 18. Juni 2021 darauf hingewiesen, dass der Grenzverlauf bei den Par- zellen Nrn. bbb und ccc nicht mit den baulichen Gegebenheiten (Mauern, Treppe etc.) übereinstimmt; für die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse resp. die Änderungen der Parzellengrenze wurde empfohlen, eine Grenz- mutation durchzuführen (Beschwerdeantwortbeilage 4). Entsprechende Mutationen umfassen Änderungen von Liegenschaften und selbständigen und dauernden Rechten in Bezug auf ihre geometrische Bestimmtheit (ins- besondere Fläche und Inhalt); sie führen zur Änderung eines Grundbuch- eintrags (vgl. HUSER, a.a.O., Rz. 734 ff.; ADRIAN MÜHLEMATTER, Teilung und Vereinigung von Grundstücken, in: Der Bernische Notar [BN] 2018, S. 35 f.). Grenzänderungen verschieben die Grenzen eines Grundstücks und erfolgen immer im Kontakt zwischen Nachbareigentümern (HUSER, a.a.O., Rz. 738 ff.). Der Mutationsplan und die Mutationstabelle geben da- rüber Auskunft (vgl. Art. 66 Abs. 1 TVAV). Der Mutationsplan (Art. 66 Abs. 2 TVAV) dient diesbezüglich als Bilddokument und die Mutationsta- belle (Art. 66 Abs. 3 TVAV) als Messurkunde, welche jeweils dem öffentli- chen Glauben unterliegen (vgl. MÜHLEMATTER, a.a.O., S. 40). Die Bereini- gung des Grenzverlaufs erfolgt nicht im vorliegenden Verfahren, steht den Beschwerdeführerinnen aber nach wie vor offen. -9- 3. 3.1. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das Vermessungsrecht keine Grundlage bietet, um Mauerwerke entlang der "B." durchgehend den angrenzenden Parzellen der Beschwerdeführerin 2 zuzuordnen. Grenzbereinigungen können im dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 3.2. Da ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten sind, ist kein Augenschein durchzuführen. Sachverhaltsfeststellungen vor Ort sind nicht angezeigt. Der betreffende Beweisantrag ist abzuweisen. Weitere Beweise sind in an- tizipierter Beweiswürdigung nicht zu erheben. Die betreffenden Beweisan- träge sind ebenfalls abzuweisen. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird mit dem vorliegenden Ent- scheid gegenstandslos. Effektiv war eine Sistierung nicht angezeigt, da die Vorinstanz im Verfahren der amtlichen Vermessung keinen Spielraum für eine einvernehmliche Lösung sah (sondern nur im Zusammenhang mit Grenzmutationen). Ebenfalls gegenstandslos wird der Verfahrensantrag, "überall, wo die neuen Grenzen bereits vermerkt sind (namentlich im agis), den rechtmäs- sigen Zustand herzustellen und die betroffenen Stellen darüber zu orientie- ren." Mangels Rechtsverbindlichkeit insbesondere der Online-Karten be- stand hierzu von vornherein kein Anlass. III. 1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat die beschwerde- führende Gemeinde die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie unterliegt (vgl. AGVE 2006, S. 285; § 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfah- rensausgang haben die Beschwerdeführerinnen somit die verwaltungsge- richtlichen Kosten zu bezahlen. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Der Aufwand hat sich aufgrund der parallelen Verfahren WBE.2022.62 und WBE.2022.64 redu- ziert. Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD ver- wiesen. - 10 - 2. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ergebnis nicht geschuldet (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Der Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren WBE.2022.62, WBE.2022.63 und WBE.2022.64 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 163.00, gesamthaft Fr. 1'363.00, sind von den Beschwerdefüh- rerinnen zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerinnen (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Abteilung Register und Personenstand Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 11 - Aarau, 10. November 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier