3. Mutationen umfassen Änderungen von Liegenschaften und selbständigen und dauernden Rechten in Bezug auf ihre geometrische Bestimmtheit (insbesondere Fläche und Inhalt); sie führen zur Änderung eines Grundbucheintrags (vgl. HUSER, a.a.O., Rz. 734 ff.; ADRIAN MÜHLEMATTER, Teilung und Vereinigung von Grundstücken, in: Der Bernische Notar [BN] 2018, S. 35 f.). Mutationen sind in Bezug auf die betroffenen Parzellen nicht erfolgt und nicht vorgesehen. - 12 -