Bedeutung sind und ihrer jeweiligen Bodenbedeckungsart – sprich regelmässig derjenigen Fläche, auf der sie sich befinden – zugeordnet werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b und c, Art. 17 Abs. 2 sowie Art. 20 TVAV). Dies gilt auch bezüglich Ufermauern, die vom Gewässer "weggeneigt" sind. Folglich ist es grundsätzlich korrekt, solche Uferverbauungen auf den betreffenden Ufer- bzw. Wegparzellen zu erfassen.