SR 211.432.21]). Der Objektkatalog umfasst unter anderem die Informationsebenen "Bodenbedeckung" und "Einzelobjekte" (Art. 6 Abs. 2 lit. b und c VAV). Eine Informationsebene beinhaltet eines oder mehrere Themen, wobei ein Thema aus einem oder mehreren Objekten besteht; Gewässer (unterteilt in "stehende" und "fliessende Gewässer" sowie "Schilfgürtel") sind Bestandteil der Informationsebene "Bodenbedeckung" (Art. 7 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 TVAV), Uferverbauungen der Informationsebene "Einzelobjekte" (Art. 7 Abs. 1 lit. c TVAV).