2.3. Die amtliche Vermessung umfasst das Erheben, Strukturieren, Verwalten und die Abgabe bodenbezogener Daten, die der Sicherung des Grundeigentums dienen und gleichzeitig Grundlagen für die Erstellung von Landin- formations- und geografischen Informationssystemen darstellen (MEINRAD HUSER, Schweizerisches Vermessungsrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2014, Rz. 22). Sie beinhaltet insbesondere das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen (Art. 29 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Geoinformation vom 5. Oktober 2007 [Geoinformationsgesetz, GeoIG; SR 510.62]).