dann bestehe zwischen der Wasserlinie und der Mauerkrone ein gewisser Abstand. Der beauftragte Unternehmer habe mit den Aufnahmen zur Parzellarvermessung die aktuelle Uferlinie der Reuss nachgeführt (Wasseroberfläche, Gerinne) und jene korrekt als Grenze des öffentlichen Gewässers definiert. Für die entsprechende Nachführung bzw. Grenzfeststellung nach Art. 13 VAV sei keine Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer erforderlich. Die Vermessung sei korrekt erfolgt und die Parzellengrenzen seien – der Dynamik von Gewässern folgend – rechtskonform festgehalten. Eigentums- bzw. grundbuchrelevante Vermarkungen und Änderungen bedürften einer Mutation.