In der Reuss gälten nur jene Abschnitte als vermarkt, bei welchen die Grenzen der Gewässerparzelle mittels einer Grenzmutation mit einem öffentlich beurkundeten Vertrag sowie Grenzpunkten vor Ort festgelegt, eingemessen und mittels Grenzzeichen materialisiert worden seien. Die übrigen Grenzabschnitte der Reuss seien zwar im Grundbuch erfasst, gälten aber als unvermarkt. Aufgeworfene Fragen wie das Eigentum an Gewässern oder deren Beschaffenheit sowie Bau und Unterhalt hätten in der amtlichen Vermessung grundsätzlich keinen Einfluss auf die (unvermarkten) Grenzlinien des Gewässers.