als eigenständiges, unvermarktes Grundstück ausgeschieden. Eine Grenzfeststellung sei damals nicht erfolgt, sondern es hätten die Uferlinien des mittleren Sommerwasserstands bzw. die Vegetationsgrenze als Grenzlinien gegolten. Die Wasserfläche habe die Gewässerparzelle gebildet. Die betreffende Praxis tangiere den Gewässerunterhalt nicht. In der Reuss gälten nur jene Abschnitte als vermarkt, bei welchen die Grenzen der Gewässerparzelle mittels einer Grenzmutation mit einem öffentlich beurkundeten Vertrag sowie Grenzpunkten vor Ort festgelegt, eingemessen und mittels Grenzzeichen materialisiert worden seien.