Im Rahmen der Sanierung seien durch den Kanton oder die Konzessionärin Hochwasserdämme angelegt worden. Die betreffende Konzession sehe vor, dass die Konzessionärin Dämme und Flussufer instand halte und dem Kanton das für den Flussbau erworbene Land abtrete. Auch nach der Konzession für das Wasserkraftwerk E. vom 1. September 1995 habe die Konzessionärin das Bett und die Ufer auf der Konzessionsstrecke instand zu halten und durch Verbauungen gegen Wasserangriff zu sichern. Soweit die betreffenden Anlagen nicht bereits im Eigentum des Kantons stünden, sei ein Heimfallsrecht vorgesehen.