1.2. Die Unterlagen aus den anderen Beschwerdeverfahren liegen vor (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Abgrenzung ihrer Ufer- bzw. Wegparzellen gegenüber den Gewässerparzellen der Reuss. Ihrer Ansicht nach sind die betroffenen Ufermauern und -böschungen den jeweiligen Gewässerparzellen bzw. dem Eigentümer des Gewässers (dem Kanton Aargau) zuzuordnen. Der Gewässerraum sei ohne Einfluss auf das Eigentum.