3. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ebenfalls zulässig (vgl. § 55 Abs. 3 lit. f VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 3 lit. e der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 [VAV; SR 211.432.2]). -6-