SAR 740.111]). Dessen Einspracheentscheide können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 22 Abs. 2 KGeoIG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Die Beschwerdeführerin verlangt Korrekturen an der amtlichen Vermessung bzw. am Grenzverlauf zwischen gemeindeeigenen Parzellen und der Gewässerparzelle (Reuss). Durch die beanstandete Vermarkung bzw. Vermessung der betreffenden Grundstücksgrenzen ist sie beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert.