6. Es sei dieses Beschwerdeverfahren mit den zwei anderen Beschwerdeverfahren, welche erstens seitens der Einwohnergemeinde Q. und zweitens seitens der Einwohnergemeinde und der Ortsbürgergemeinde Q. gemeinsam eingeleitet werden, zu vereinigen. 2. Das DVI, Abteilung Register und Personenstand, beantragte in der Beschwerdeantwort vom 24. März 2022: Die Beschwerde sei – soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann – unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerinnen abzuweisen. 3. In der Replik vom 21. Juni 2022 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge: