c) den bisherigen Grenzverlauf zwischen den Parzellen Nrn. bbb und ccc einerseits und der Gewässerparzelle Nr. hhh andrerseits derart anzupassen, dass die Ufermauer konsequent und vollständig der Gewässerparzelle Nr. hhh zugeordnet wird; eventuell sei der bisherige Grenzverlauf zwischen den Parzellen Nrn. bbb und ccc sowie der Gewässerparzelle Nr. hhh beizubehalten; 3. Die Kosten für die zufolge Gutheissung der Anträge gemäss Ziff. 2 vorzunehmende Korrekturen am Vermessungswerk seien dem Staat Aargau aufzuerlegen.