b) den bisherigen Grenzverlauf zwischen der Parzelle Nr. ddd und den Gewässerparzellen Nrn. ggg und fff derart anzupassen, dass die Uferböschung und der Damm konsequent und vollständig den beiden Gewässerparzellen Nrn. ggg und fff zugeordnet werden; eventuell sei die Grenze unter Ausgleichung der Flächen parallel zum Reussverlauf zu ziehen; subeventuell sei der bisherige Grenzverlauf zwischen der Parzelle Nr. ddd und den Gewässerparzellen Nrn. ggg und fff beizubehalten;