3. Die Verfahrens- und Vermessungskosten sind dem Staat Aargau aufzuerlegen. -3- 2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Abteilung Register und Personenstand, entschied am 18. Januar 2022: 1. Die Einsprache vom 21. September 2021 wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Dieser Entscheid ergeht unentgeltlich. C. 1. Gegen den Entscheid des DVI, Abteilung Register und Personenstand, erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Einwohnergemeinde Q. am 17. Februar 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: