Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.62 / ME / jb (DVIARPVA.21.8) Art. 118 Urteil vom 10. November 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Dambeck Verwaltungsrichter Leibundgut Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____, führerin handelnd durch den Stadtrat dieser vertreten durch Dr. iur. Peter Heer und Dr. iur. Thomas Röthlisberger, Rechtsanwälte, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Abt. Register und Personenstand, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend amtliche Vermessung Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 18. Januar 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Die Einwohnergemeinde Q. ist Eigentümerin der Ufer- bzw. Wegparzellen Nrn. aaa (im Bereich des A), bbb und ccc (entlang dem B) sowie ddd (beim "D."). Diese grenzen jeweils an die Reuss an. Auf der betreffenden Höhe befindet sich die Inselparzelle Nr. eee mit dem Wasserkraftwerk E., die im Eigentum der C. AG steht. 2. Die Grundbuchvermessung der Gemeinde Q. stammt aus den 1880er- und 1890er-Jahren. Die ursprünglichen Grundbuchpläne tragen das Erstellungsdatum 1896. Die Anerkennung durch den Bund erfolgte im Jahr 1912 (Los 1). Ab dem Jahr 1998 wurde die bestehende Grundbuch- vermessung vorerst mittels einer einfachen Katastersanierung erneuert (Los 2). 3. Im Oktober 2014 wurde das Ingenieurbüro A. mit der amtlichen Vermessung Q., Los 3, beauftragt. Zunächst wurden im Rahmen einer Vermarkungsrevision die Grenzzeichen begangen, überprüft und instand gestellt. Diese Arbeiten wurden im Sommer 2018 abgeschlossen. In einem zweiten Schritt wurden die Elemente der amtlichen Vermessung (Grenzzeichen, Gebäude, Situationspunkte etc.) neu erfasst. Die betreffenden Arbeiten erfolgten etappenweise zwischen 2014 und 2021. B. 1. Die amtliche Vermessung Q., Los 3, lag vom 23. August bis 21. September 2021 öffentlich auf. Während der öffentlichen Auflage erhob der Stadtrat Q. mit Eingabe vom 21. September 2021 im Namen der Einwohner- und Ortsbürgergemeinde Einsprache und stellte folgende Anträge: 1. Im Bereich der Gewässerparzellen der Reuss haben sämtliche Ufer- mauern und Böschungen, welche im "alten" Vermessungswerk im Ei- gentum der Staates Aargau waren, auch weiterhin in Staatseigentum zu verbleiben. Der bauliche und betriebliche Unterhalt sowie die Er- neuerung der Uferbereiche war bislang Sache des Kantons Aargau (resp. der Abteilung Landschaft und Gewässer). 2. Im Bereich von Weg- und Strassenparzellen ist der Grenzverlauf auf die bestehenden Mauer- und Fahrbahnabschlüsse vorzusehen. De- tails dazu sind in drei Zusatzanträgen zu finden. 3. Die Verfahrens- und Vermessungskosten sind dem Staat Aargau auf- zuerlegen. -3- 2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Abteilung Register und Personenstand, entschied am 18. Januar 2022: 1. Die Einsprache vom 21. September 2021 wird vollumfänglich abge- wiesen. 2. Dieser Entscheid ergeht unentgeltlich. C. 1. Gegen den Entscheid des DVI, Abteilung Register und Personenstand, er- hob die nunmehr anwaltlich vertretene Einwohnergemeinde Q. am 17. Februar 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden An- trägen: 1. Die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 18. Januar 2022 sei aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, a) den bisherigen Grenzverlauf zwischen Parzelle Nr. aaa und Gewässerparzelle Nr. fff beizubehalten und entsprechend die Ufermauer vollständig der Gewässerparzelle Nr. fff zuzuordnen. b) den bisherigen Grenzverlauf zwischen der Parzelle Nr. ddd und den Gewässerparzellen Nrn. ggg und fff derart anzupassen, dass die Uferböschung und der Damm konsequent und vollstän- dig den beiden Gewässerparzellen Nrn. ggg und fff zugeordnet werden; eventuell sei die Grenze unter Ausgleichung der Flächen parallel zum Reussverlauf zu ziehen; subeventuell sei der bisherige Grenzverlauf zwischen der Par- zelle Nr. ddd und den Gewässerparzellen Nrn. ggg und fff beizubehalten; c) den bisherigen Grenzverlauf zwischen den Parzellen Nrn. bbb und ccc einerseits und der Gewässerparzelle Nr. hhh andrerseits derart anzupassen, dass die Ufermauer konsequent und vollständig der Gewässerparzelle Nr. hhh zugeordnet wird; eventuell sei der bisherige Grenzverlauf zwischen den Parzellen Nrn. bbb und ccc sowie der Gewässerparzelle Nr. hhh beizu- behalten; 3. Die Kosten für die zufolge Gutheissung der Anträge gemäss Ziff. 2 vorzunehmende Korrekturen am Vermessungswerk seien dem Staat Aargau aufzuerlegen. 4. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. -4- Zudem stellen wir im Namen der Beschwerdeführerin die folgenden Ver- fahrensanträge: 5. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, überall, wo die neuen Grenzen bereits vermerkt sind (namentlich im agis), den rechtmässi- gen Zustand herzustellen und die betroffenen Stellen darüber zu orientieren. 6. Es sei dieses Beschwerdeverfahren mit den zwei anderen Beschwer- deverfahren, welche erstens seitens der Einwohnergemeinde Q. und zweitens seitens der Einwohnergemeinde und der Ortsbürgergemeinde Q. gemeinsam eingeleitet werden, zu vereinigen. 2. Das DVI, Abteilung Register und Personenstand, beantragte in der Be- schwerdeantwort vom 24. März 2022: Die Beschwerde sei – soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann – unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerinnen abzuweisen. 3. In der Replik vom 21. Juni 2022 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge: 1. An den Anträgen einschliesslich Verfahrensanträgen gemäss Verwal- tungsgerichtsbeschwerde vom 17. Februar 2022 wird festgehalten. Zusätzlich stellt die Beschwerdeführerin neu den folgenden Verfahrensan- trag: 2. Es sei dieses Verfahren mit Zustimmung der Beschwerdegegnerin zur aussergerichtlichen Bereinigung der streitgegenständlichen Grenz- verläufe zusammen mit den beiden Parallelverfahren WBE.2022.63 und WBE.2022.64 einstweilen zu sistieren. 4. Das DVI, Abteilung Register und Personenstand, nahm in der Duplik vom 15. August 2022 Stellung und hielt am Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde fest. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 10. November 2022 beraten und entschieden. -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Geoinformation im Kanton Aargau vom 24. Mai 2011 (Kantonales Geoin- formationsgesetz, KGeoIG; SAR 740.100) sind Einsprachen gegen amtli- che Vermessungen an das zuständige Departement Volkswirtschaft und Inneres zu richten (vgl. auch § 40 lit. a der Verordnung über die Geoinfor- mation im Kanton Aargau vom 16. November 2011 [Kantonale Geoinfor- mationsverordnung, KGeoIV; SAR 740.111]). Dessen Einspracheentschei- de können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 22 Abs. 2 KGeoIG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Die Beschwerdeführerin verlangt Korrekturen an der amtlichen Vermessung bzw. am Grenzverlauf zwischen gemeindeeigenen Parzellen und der Ge- wässerparzelle (Reuss). Durch die beanstandete Vermarkung bzw. Ver- messung der betreffenden Grundstücksgrenzen ist sie beschwert und so- mit zur Beschwerde legitimiert. 3. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtsverletzungen gerügt wer- den (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ebenfalls zulässig (vgl. § 55 Abs. 3 lit. f VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 3 lit. e der Verord- nung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 [VAV; SR 211.432.2]). -6- II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit den Verfahren WBE.2022.63 (Beschwerde- führerinnen Einwohnergemeinde Q. und Ortsbürgergemeinde Q.) und WBE.2022.64 (Beschwerdeführerin Ortsbürgergemeinde Q.). Diese richten sich gegen denselben Entscheid der Abteilung Register und Personenstand vom 18. Januar 2022, betreffen aber andere Parzellen, die im Eigentum der Ortsbürgergemeinde bzw. der Einwohner- und Ortsbürgergemeinde stehen. Eine Verfahrensvereinigung wäre bei dieser Ausgangslage grundsätzlich möglich. Angesichts der unterschiedlichen Eigentümerschaften an den je- weiligen Parzellen mit anderen Körperschaften ist jedoch darauf zu verzich- ten. Eine getrennte Beurteilung erlaubt, besser auf spezifische Begeben- heiten der betreffenden Ufer- bzw. Wegparzellen einzugehen. Das Risiko sich widersprechender Urteile besteht im vorliegenden Zusammenhang nicht, wenn die separat geführten Verfahren koordiniert werden. Somit wird der Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren WBE.2022.62, WBE.2022.63 und WBE.2022.64 abgewiesen. 1.2. Die Unterlagen aus den anderen Beschwerdeverfahren liegen vor (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Abgrenzung ihrer Ufer- bzw. Wegparzellen gegenüber den Gewässerparzellen der Reuss. Ihrer Ansicht nach sind die betroffenen Ufermauern und -böschungen den jeweiligen Ge- wässerparzellen bzw. dem Eigentümer des Gewässers (dem Kanton Aar- gau) zuzuordnen. Der Gewässerraum sei ohne Einfluss auf das Eigentum. Die Uferlinie des mittleren Sommerwasserstands (§ 31 KGeoIV) gelte le- diglich als Grenze eines öffentlichen Gewässers, wenn keine Gewässer- parzelle ausgeschieden bzw. das Gewässer nicht vermarkt sei und keine Vegetationsgrenze (Schilf, Ufervegetation, Auen) bestehe. Die Reuss sei im betreffenden Bereich bereits vermarkt und es bestünden verbindliche Grenzpunkte und Grenzlinien. Die dortigen Uferabschnitte seien mit Ufer- mauern oder künstlichen Uferböschungen korrigiert bzw. verbaut. Einige Ufermauern hätten Zug gegen das Land, seien also leicht vom Gewässer weggeneigt. Weiter seien Spundwände vorhanden, die funktional zu den Ufermauern gehörten, da sie diese stützten und deren Unterspülung ver- -7- hinderten. Die betreffenden Mauerwerke seien der jeweiligen Gewässer- parzelle zuzurechnen. Gemäss § 116 Abs. 2 des Gesetzes über Raument- wicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) erstrecke sich das Eigentum an einem Gewässer grundsätz- lich auf dessen sämtlichen Bestandteile. Das für den Unterhalt, die Uferbe- pflanzung und die Anlage von Uferwegen erforderliche Land sei nach Mög- lichkeit der Gewässerparzelle zuzueignen (§ 116 Abs. 3 BauG). Wasser- bauten für neue und geänderte Wasserläufe sowie die Neugestaltung von Ufern gehörten zu den Bestandteilen der Gewässer, was auch für Hoch- wasserschutzmassnahmen wie Verbauungen und Eindämmungen gelte. Nicht zu den öffentlichen Gewässern gehörten dagegen gemäss § 116 Abs. 2 BauG bewilligte Bauten und Anlagen zur Gewässernutzung, wo das sachenrechtliche Akzessionsprinzip durchbrochen werde. Im Rahmen der Neuvermessung seien ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin Ver- schiebungen der Parzellengrenze erfolgt, wobei Ufermauern und Dämme jeweils nicht den betreffenden Gewässerparzellen zugeordnet würden. Die betreffende Unterhaltspflicht obliege dem Kanton als Gewässereigentü- mer. Dafür sei nicht die Beschwerdeführerin verantwortlich, was bei der Grenzziehung zu beachten sei. Im Eventualstandpunkt macht die Be- schwerdeführerin geltend, bei den Ufermauern und Dämmen auf den ge- meindeeigenen Ufer- bzw. Wegparzellen handle es sich um Bauten und Anlagen zur Gewässernutzung. Das Projekt für das Kraftwerk B. und die Sanierung der Reussebene seien entsprechend der Konzession vom 23. November 1967 aufeinander abgestimmt worden. Im Rahmen der Sanierung seien durch den Kanton oder die Konzessionärin Hoch- wasserdämme angelegt worden. Die betreffende Konzession sehe vor, dass die Konzessionärin Dämme und Flussufer instand halte und dem Kan- ton das für den Flussbau erworbene Land abtrete. Auch nach der Konzes- sion für das Wasserkraftwerk E. vom 1. September 1995 habe die Konzessionärin das Bett und die Ufer auf der Konzessionsstrecke instand zu halten und durch Verbauungen gegen Wasserangriff zu sichern. Soweit die betreffenden Anlagen nicht bereits im Eigentum des Kantons stünden, sei ein Heimfallsrecht vorgesehen. Insofern dienten die betreffenden Ufermauern und Dämme der Nutzung des Gewässers bzw. der Herstellung von Elektrizität. Entsprechende Bauten und Anlagen stünden nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin, was aus der Abgrenzung der be- troffenen Parzellen hervorgehen müsse. 2.2. Das DVI, Abteilung Register und Personenstand, führt aus, die bestehende Grundbuchvermessung der Stadt Q. sei im Jahr 1998 vorerst mittels einer einfachen Katastererneuerung saniert worden. Da die Qualität damit nicht verbessert worden sei, hätten die betreffenden Daten bisher grösstenteils nur als provisorisch und nicht rechtsverbindlich gegolten. Sie hätten aufgrund von Art. 51 Abs. 1 VAV erneuert werden müssen. In den Grundbuchplänen der Erstvermessung aus dem Jahre 1896 sei die Reuss -8- als eigenständiges, unvermarktes Grundstück ausgeschieden. Eine Grenz- feststellung sei damals nicht erfolgt, sondern es hätten die Uferlinien des mittleren Sommerwasserstands bzw. die Vegetationsgrenze als Grenzli- nien gegolten. Die Wasserfläche habe die Gewässerparzelle gebildet. Die betreffende Praxis tangiere den Gewässerunterhalt nicht. In der Reuss gäl- ten nur jene Abschnitte als vermarkt, bei welchen die Grenzen der Gewäs- serparzelle mittels einer Grenzmutation mit einem öffentlich beurkundeten Vertrag sowie Grenzpunkten vor Ort festgelegt, eingemessen und mittels Grenzzeichen materialisiert worden seien. Die übrigen Grenzabschnitte der Reuss seien zwar im Grundbuch erfasst, gälten aber als unvermarkt. Auf- geworfene Fragen wie das Eigentum an Gewässern oder deren Beschaf- fenheit sowie Bau und Unterhalt hätten in der amtlichen Vermessung grundsätzlich keinen Einfluss auf die (unvermarkten) Grenzlinien des Ge- wässers. Die Konzessionen für die Wasserkraftwerke B. und E. seien nicht Bestandteil der amtlichen Vermessung. Der mit der neuen Vermessung erfasste Grenzverlauf zwischen den Parzellen entspreche der Uferlinie des mittleren Sommerwasserstands (§ 31 KGeoIV), auch entlang der verbauten Uferstrecken. Bei letzteren würden Ufermauern teilweise einen Anzug (im Sinne von nicht senkrecht) aufweisen; dann bestehe zwischen der Wasserlinie und der Mauerkrone ein gewisser Abstand. Der beauftragte Unternehmer habe mit den Aufnahmen zur Parzellarvermessung die aktuelle Uferlinie der Reuss nachgeführt (Wasseroberfläche, Gerinne) und jene korrekt als Grenze des öffentlichen Gewässers definiert. Für die entsprechende Nachführung bzw. Grenzfeststellung nach Art. 13 VAV sei keine Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer erforderlich. Die Vermessung sei korrekt erfolgt und die Parzellengrenzen seien – der Dynamik von Gewässern folgend – rechtskonform festgehalten. Eigentums- bzw. grundbuchrelevante Vermarkungen und Änderungen bedürften einer Mutation. Von der Beschwerdeführerin gewünschte Abgrenzungen würden zu rechtswidrigen Eigentumsverschiebungen führen. 2.3. Die amtliche Vermessung umfasst das Erheben, Strukturieren, Verwalten und die Abgabe bodenbezogener Daten, die der Sicherung des Grundei- gentums dienen und gleichzeitig Grundlagen für die Erstellung von Landin- formations- und geografischen Informationssystemen darstellen (MEINRAD HUSER, Schweizerisches Vermessungsrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2014, Rz. 22). Sie beinhaltet insbesondere das Vermarken und Ver- messen der Grundstücksgrenzen (Art. 29 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Geoinformation vom 5. Oktober 2007 [Geoinformationsgesetz, GeoIG; SR 510.62]). Die Grundzüge der amtlichen Vermessung, für deren Durchführung die Kantone zuständig sind, werden in der VAV geregelt (Art. 29 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 2 lit. a GeoIG). -9- 2.4. Die Daten gemäss Datenmodell bilden einen der Bestandteile der amtli- chen Vermessung (Art. 5 lit. b VAV). Das Datenmodell beschreibt den In- halt gemäss Objektkatalog und die Datenstruktur in einer normierten Da- tenbeschreibungssprache (Art. 6 Abs. 1 VAV). Der Objektkatalog ordnet die erhobenen Messungen Informationsebenen zu, die technisch voreinan- der unabhängig sind; ihre Verbindung erfolgt aufgrund der geografischen Lage der Objekte, die durch das Landeskoordinatensystem festgelegt ist (HUSER, a.a.O., Rz. 399; Art. 7 der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994 [TVAV; SR 211.432.21]). Der Objektkatalog umfasst unter anderem die Informationsebenen "Bodenbe- deckung" und "Einzelobjekte" (Art. 6 Abs. 2 lit. b und c VAV). Eine Informa- tionsebene beinhaltet eines oder mehrere Themen, wobei ein Thema aus einem oder mehreren Objekten besteht; Gewässer (unterteilt in "stehende" und "fliessende Gewässer" sowie "Schilfgürtel") sind Bestandteil der Infor- mationsebene "Bodenbedeckung" (Art. 7 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 TVAV), Ufer- verbauungen der Informationsebene "Einzelobjekte" (Art. 7 Abs. 1 lit. c TVAV). Die Geobasisdaten der Informationsebene "Bodenbedeckung", wozu die Gewässer gehören, beschreiben die tatsächliche Lage von Objekten im Raum, deren Ausdehnung und die Erscheinungsform (HUSER, a.a.O., Rz. 408). Gewässer umfassen alle Wasserflächen ohne die künstlichen Wasserbecken (Art. 17 Abs. TVAV). Zum Objekt "fliessendes Gewässer" gehören insbesondere Flüsse, Bäche und Kanäle, zum Objekt "stehendes Gewässer" insbesondere Seen und Weiher. Geometrisch werden diese in der Regel bei unbefestigten Ufern nach der an der Bodenbeschaffenheit erkennbaren Abgrenzung und bei befestigten Ufern nach der Befestigung abgegrenzt. Angrenzende Uferbefestigungen sind ihren Bodenbede- ckungsarten zuzuordnen (Art. 17 Abs. 2 TVAV). Zum Objekt "Schilfgürtel" gehören schliesslich die mit Schilf bedeckten Flächen, die den Übergang zwischen dem offenen Gewässer und der landseitigen Bodenbedeckung bilden. In der Gewässerfläche stehende isolierte Schilfbestände werden nicht erhoben (Art. 17 Abs. 3 TVAV). Die Geobasisdaten der Informationsebene "Einzelobjekte", wozu etwa Mauern und Uferverbauungen gehören, erfassen Objekte mit wichtigen Merkmalen der Bodenbedeckung, deren Eigenschaft oder Ausdehnung keine oder nur unwesentliche flächenmässige Bedeutung haben (HUSER, a.a.O., Rz. 412; Art. 20 TVAV). 2.5. Die technischen Vorgaben der amtlichen Vermessung stellen zur Begren- zung von stehenden und fliessenden Gewässern auf deren Bodenbede- ckung ab. In Bezug auf Ufermauern, Uferbefestigungen und Uferverbauun- gen gehen sie davon aus, dass diese flächenmässig von untergeordneter - 10 - Bedeutung sind und ihrer jeweiligen Bodenbedeckungsart – sprich regel- mässig derjenigen Fläche, auf der sie sich befinden – zugeordnet werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b und c, Art. 17 Abs. 2 sowie Art. 20 TVAV). Dies gilt auch bezüglich Ufermauern, die vom Gewässer "weggeneigt" sind. Folglich ist es grundsätzlich korrekt, solche Uferverbauungen auf den betreffenden Ufer- bzw. Wegparzellen zu erfassen. Im Bereich der unkorrigierten Wasserverläufe besteht die Schwierigkeit, dass die Natur zwar durch fliessende Übergänge geprägt ist, aber jede Flä- che in der amtlichen Vermessung abzugrenzen ist (HUSER, a.a.O., Rz. 409). Gemäss § 31 KGeoIV ist bei nicht vermarkten und nicht durch Uferschutzbauten eingefassten öffentlichen Gewässern auf die Uferlinie des mittleren Sommerwasserstands bzw. die Vegetationsgrenze abzustel- len. § 31 KGeoIV sieht demgegenüber nicht vor, Uferverbauungen und Uferböschungen der Gewässerparzelle zuzuschlagen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Reuss im be- troffenen Bereich nicht vermarkt. Mit der Parzellarvermessung (Neu- vermessung) wurden die natürlich definierten, nicht vermarkten Gewässer- grenzen an die aktuelle Situation angepasst. Auf eine Vermarkung wurde weiterhin verzichtet und von einem dynamischen Grenzverlauf ausgegan- gen; die Ausscheidung der Gewässer erfolgte anhand der Wasseroberflä- che bzw. des Gerinnes. Die Grenzen der Reussparzellen werden demnach neu durch die heute aktuelle Gewässerlinie bestimmt, entlang der unkorri- gierten Verläufe anhand der Vegetationsgrenze und entlang von Verbau- ungen anhand der Wasserlinie (ohne Uferverbauungen) (vgl. Beschwerde- antwort, S. 2 ff. und Vorakten S. 36). Es ist somit nicht erkennbar und wird in keiner Art und Weise dargetan, inwiefern die dermassen erfolgte amtliche Vermessung fehlerhaft wäre. 2.6. Die vermessungstechnischen Vorgaben gelten unabhängig davon, dass die öffentlichen Gewässer gemäss § 116 Abs. 1 BauG grundsätzlich im Eigentum des Kantons sind. Sofern das Gewässer parzelliert ist, bestimmt die Grenze der Gewässerparzellen das Eigentum (ERICA HÄUPTLI- SCHWALLER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 116 N 6). Es kann im Einzelfall sinnvoll sein, dass die Gewässer- parzelle die Uferbepflanzung und Uferwege mitumfasst. Eine Verpflichtung, die Uferbepflanzung und die Flächen für Uferwege zu erwerben und mit der Gewässerparzelle zu vereinigen, besteht hingegen aufgrund von § 116 Abs. 3 BauG nicht (vgl. HÄUPTLI-SCHWALLER, a.a.O., § 116 N 9). Mit der Eigentümerstellung an Uferverbauungen verbundene Rechtswirkungen können sich grundsätzlich nicht auf die Erhebungen der amtlichen Vermes- sung auswirken. - 11 - In den Konzessionen für das Wasserkraftwerk B. vom 23. November 1967 (Verfahren WBE.2022.63, Beschwerdebeilage 16) und für das Wasserkraftwerk E. vom 1. September 1995 (Verfahren WBE.2022.63, Beschwerdebeilage 17) vorgesehene Unterhaltspflichten bleiben von der neuen amtlichen Vermessung unberührt. Die Festlegung der Gewässerräume erfolgt in einem raumplanerischen Verfahren (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.322 vom 15. Juli 2019, Erw. II/6.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 2012, S. 154). Im Kanton Aargau setzen die Gemeinden den Gewässerraum in ihren Nutzungsplanungen eigentumsverbindlich um, der Kanton im Rahmen von Wasserbauprojekten (vgl. Richtplan, Kapitel L 1.2, S. 4, Planungsanweisung 1.1; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Januar 2015, BauG, Än- derung, Teilrevision Umsetzung des "Gewässerraums" gemäss Bundes- recht, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 15.18, S. 9). Die Festlegung des Gewässerraums der Reuss erfolgt somit nicht im Rahmen der amtlichen Vermessung. 2.7. Was die wasserbaulichen Aspekte von Uferverbauungen anbelangt, sind diese bewilligungspflichtig (vgl. § 120 BauG). Unterhaltspflichten wie die In- standstellung und Sanierung von Ufermauern, Dämmen und Verbauungen treffen dabei den Eigentümer des Gewässers und sind in der Regel eine Kantonsangelegenheit (vgl. § 121 Abs. 2 und § 122 BauG; HÄUPTLI- SCHWALLER, a.a.O., § 121 N 5 f., § 122 N 2). Soweit entsprechende Bauten und Anlagen der Wassernutzung dienen, ist diese grundsätzlich konzes- sions- bzw. bewilligungspflichtig (vgl. § 6 des Wassernutzungsgesetzes vom 11. März 2008 [WnG; SR 764.100]). Im Rahmen der Konzession bzw. Bewilligung können spezifische Unterhaltspflichten begründet und geregelt werden. Die betreffenden Bestimmungen und Vorschriften gelten unabhän- gig von der amtlichen Vermessung. 3. Mutationen umfassen Änderungen von Liegenschaften und selbständigen und dauernden Rechten in Bezug auf ihre geometrische Bestimmtheit (ins- besondere Fläche und Inhalt); sie führen zur Änderung eines Grundbuch- eintrags (vgl. HUSER, a.a.O., Rz. 734 ff.; ADRIAN MÜHLEMATTER, Teilung und Vereinigung von Grundstücken, in: Der Bernische Notar [BN] 2018, S. 35 f.). Mutationen sind in Bezug auf die betroffenen Parzellen nicht er- folgt und nicht vorgesehen. - 12 - 4. 4.1. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das Vermessungsrecht keine Grundlage bietet, um Uferverbauungen und Uferböschungen auf den Par- zellen der Beschwerdeführerin den jeweiligen Gewässerparzellen zuzuord- nen. Fragen im Zusammenhang mit dem Eigentum an öffentlichen Gewäs- sern, dem Gewässerraum, Konzessionen für die örtlichen Wasserkraftwer- ke und dem Unterhalt von Uferbefestigungen sind für die amtliche Vermes- sung nicht relevant. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4.2. Da ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten sind, ist kein Augenschein durchzuführen. Sachverhaltsfeststellungen vor Ort sind nicht angezeigt. Der betreffende Beweisantrag ist abzuweisen. Weitere Beweise sind in an- tizipierter Beweiswürdigung nicht zu erheben. Die betreffenden Beweisan- träge sind ebenfalls abzuweisen. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird mit dem vorliegenden Ent- scheid gegenstandslos. Effektiv war eine Sistierung nicht angezeigt, da die Vorinstanz im Verfahren der amtlichen Vermessung keinen Spielraum für eine einvernehmliche Lösung sah. Ebenfalls gegenstandslos wird der Verfahrensantrag, "überall, wo die neu- en Grenzen bereits vermerkt sind (namentlich im agis), den rechtmässigen Zustand herzustellen und die betroffenen Stellen darüber zu orientieren." Mangels Rechtsverbindlichkeit insbesondere der Online-Karten bestand hierzu von vornherein kein Anlass. III. 1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat die beschwerde- führende Gemeinde die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie unterliegt (vgl. AGVE 2006, S. 285; § 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfah- rensausgang hat die Beschwerdeführerin somit die verwaltungsgerichtli- chen Kosten zu bezahlen. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Der Aufwand hat sich aufgrund der parallelen Verfahren WBE.2022.63 und WBE.2022.64 redu- ziert. Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD ver- wiesen. - 13 - 2. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ergebnis nicht geschuldet (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Der Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren WBE.2022.62, WBE.2022.63 und WBE.2022.64 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 196.00, gesamthaft Fr. 1'396.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Abteilung Register und Personenstand Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als - 14 - Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 10. November 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier